I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums anlässlich seiner Umschulung zum Arbeitserzieher.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger kann wegen einer Lendenwirbelsäulenfraktur seinen Beruf als Tischlermeister nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 20.6.2003 bewilligte ihm die Beklagte eine Ausbildung für den Beruf "Arbeitserzieher" als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vom 1.10.2003 bis 30.9.2005 besuchte der Kläger die Fachschule für Arbeitserziehung des Berufsfortbildungswerkes des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Neckargemünd und legte die Abschlussprüfung ab. Für die Dauer der Fachschulausbildung gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld für das von ihm in der Zeit vom 1.10.2005 bis 30.9.2006 beabsichtigte (und zwischenzeitlich wohl absolvierte) Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher lehnte die Beklagte dagegen mit Bescheid vom 26.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2005 ab.
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