Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung des in der Zeit vom 15. August 2008 bis 15. Dezember 2008 bereits gewährten Krankengeldes zu gewähren ist.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
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