LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2011
L 1 KR 375/09
Normen:
SGB I § 20; SGB IX § 13 Abs. 2 Ziff. 7; SGB IX § 45; SGB V § 49; SGB VI § 21; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 228/09

Anspruch auf Übergangsgeld bei ambulanter Rehabilitation

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 375/09

DRsp Nr. 2011/7385

Anspruch auf Übergangsgeld bei ambulanter Rehabilitation

1. Ein Übergangsgeldanspruch besteht bei einer ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch dann, wenn die Leistung nur wenige Stunden in der Woche erfolgt und daneben eine vollschichtige Beschäftigung ausgeübt werden kann bzw. könnte. Wegen des bestehens des Übergangsgeldanspruchs ruht im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten der Krankengeldanspruch in diesem Falle nach § 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V. 2. Solange gemeinsame Vereinbarungen der Rehabilitationsträger über die Abgrenzung der Leistungen zum Lebensunterhalt und anderer Entgeltersatzleistungen gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 7 SGB IX nicht bestehen, steht dem Rentenversicherungsträger, der anlässlich ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt hat, kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse zu, da deren Verpflichtung zur Krankengeldzahlung wegen der Zahlung des Übergangsgeldes ruht. Dies gilt auch dann, wenn neben der ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Ausübung einer vollschichtigen Beschäftigung theoretisch möglich gewesen wäre.