Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Überbrückungsgeld und dessen Rückforderung für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 iHv 10.981,74 EUR.
Am 30.06.2005 beantragte der Kläger Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als technischer Verkäufer/Umweltberater ab dem 01.07.2005. Dabei bestätigte er, das Merkblatt 3 erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. In den Hinweisen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit Überbrückungsgeld ist ausgeführt, eine Förderung erfolge nur, wenn eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde. Am 23.08.2005 meldete der Kläger sein Gewerbe zum 01.07.2005 an. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20.09.2005 "für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 01.07.2005" Überbrückungsgeld für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 iHv monatlich 1.830,29 EUR.
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