Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Überbrückungsgeld (Übbg) und die Erstattung der erbrachten Leistungen.
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