SG Chemnitz - Urteil vom 24.01.2007
S 26 AL 445/05
Normen:
SGB III § 57 Abs. 1 ;

Anspruch auf Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

SG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen S 26 AL 445/05

DRsp Nr. 2007/20655

Anspruch auf Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Die Benennung des Leistungszwecks in § 57 Abs. 1 SGB III "zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" verdeutlicht lediglich die Zielsetzung des arbeitsmarktpolitischen Instruments Überbrückungsgeld, nämlich als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung und grenzt diese Leistung, die als Zuschuss gezahlt wird, etwa gegen Investitionszuschüsse ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 57 Abs. 1 ;