LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2010
L 19 R 238/08
Normen:
SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 154/04

Anspruch auf Überbrückungsgeld als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben; Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 19 R 238/08

DRsp Nr. 2011/6317

Anspruch auf Überbrückungsgeld als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben; Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Gemäß § 57 SGB III können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Weitere Voraussetzungen des Abs. 2 sind ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III sowie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Eine selbständige Tätigkeit wird in diesem Sinne aufgenommen, wenn erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. Dabei hängt der genaue Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 5;

Tatbestand: