LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2012
L 3 AL 3581/11
Normen:
SGB X § 31; SGB III § 173 Abs. 3; SGB III § 216b Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 216b Abs. 10; SGB III § 216b Abs. 4; SGB III § 216b Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 5187/10

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld; Aufhebung der Zweistufigkeit des Anerkennungs- und Leistungsverfahrens durch Hinweis auf Leistungseinschränkungen für unkündbare Arbeitnehmer ohne Namensnennung im Anerkennungsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 3581/11

DRsp Nr. 2013/3913

Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld; Aufhebung der Zweistufigkeit des Anerkennungs- und Leistungsverfahrens durch Hinweis auf Leistungseinschränkungen für unkündbare Arbeitnehmer ohne Namensnennung im Anerkennungsbescheid

1. Der Hinweis in einem Anerkennungsbescheid, Transfer-Kug werde nicht für Arbeitnehmer mit absolutem ordentlichem Kündigungsschutz gezahlt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn nicht für namentlich benannte Arbeitnehmer Transfer-Kug ausdrücklich abgelehnt wird. 2. Allein durch einen solchen Hinweis im Anerkennungsbescheid wird das grundsätzlich zweistufige, in das Anerkennungs- und Leistungsverfahren gegliederte Verfahren der Bewilligung von (Transfer-)Kug nicht in einem Bescheid zusammengefasst.

1. Der Hinweis in einem Anerkennungsbescheid, Transfer-Kug werde nicht für Arbeitnehmer mit absolutem ordentlichem Kündigungsschutz gezahlt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn nicht für namentlich benannte Arbeitnehmer Transfer-Kug ausdrücklich abgelehnt wird. 2. Allein durch einen solchen Hinweis im Anerkennungsbescheid wird das grundsätzlich zweistufige, in das Anerkennungs- und Leistungsverfahren gegliederte Verfahren der Bewilligung von (Transfer-)Kug nicht in einem Bescheid zusammengefasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]