LAG München - Urteil vom 05.03.2008
11 Sa 981/07
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 496/07

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung einer Bankangestellten bei einmaligen Schulungskosten nach mehrjähriger Elternzeit

LAG München, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 981/07

DRsp Nr. 2008/14529

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung einer Bankangestellten bei einmaligen Schulungskosten nach mehrjähriger Elternzeit

Im Hinblick auf den beschäftigungspolitischen Zweck des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, zusätzliche (Teilzeit-) Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auch im Hinblick auf das gesetzgeberische Motiv, Teilzeitarbeit aus familiären Gründen zu erleichtern sowie dem Ziel des Bunderziehungsgeldgesetzes, eine familiäre Arbeitspause bei Erhalt des Arbeitsplatzes zu ermöglichen (§ 18 BErzGG, § 18 BEEG), hat die Arbeitgeberin die mit der Teilzeitarbeit einhergehenden Belastungen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn es sich um einmalige Aufwendungen in einer Größenordnung von ca. 15.000 EUR handelt, die zwar durch einen Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin ausgelöst sind, ihre primäre Ursache jedoch in einer elternzeitbedingten Unterbrechung der Beschäftigung der nunmehr in Teilzeit zu beschäftigenden Mitarbeiterin haben.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 19,5 Stunden pro Woche.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: