LSG Chemnitz - Urteil vom 24.05.2012
L 3 AL 98/11
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 1073/09

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Verlust einer von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 98/11

DRsp Nr. 2012/19130

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bei Verlust einer von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.

1. Zum Vorliegen von zwei Teilzeitbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, wenn sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse (ein unbefristetes und ein befristetes) zum einen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, die sich aus den Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibungen ergeben, sowie zum anderen insbesondere dadurch, dass die befristeten Beschäftigungsverhältnisse stark von einem drittmittelfinanzierten Projekt abhängig und auf dieses Projekt bezogen ausgestaltet waren, unterscheiden.