Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Dauer einer Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt ein Anspruch auf Taschengeld zusteht.
Der 1952 geborene Kläger befand sich vom 04.05.2005 bis einschließlich 31.07.2006 in Untersuchungshaft. Seit dem 01.08.2006 verbüßt er eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, zu der er durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.05.2006 (812 VRs 230 Js 15871/05) verurteilt wurde.
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