LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.2007
L 8 AS 1969/06
Normen:
SGB II § 19 § 20 § 7 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 564
NStZ 2007, 709
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2624/05

Anspruch auf Taschengeld für die Dauer einer Untersuchungshaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 1969/06

DRsp Nr. 2007/19931

Anspruch auf Taschengeld für die Dauer einer Untersuchungshaft

1. Eine Justizvollzugs- oder Untersuchungshaftanstalt gehört auch zu den stationären Einrichtungen i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung. 2. Nach § 19 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung haben Hilfebedürftige, die sich in Untersuchungshaft befinden, in den ersten sechs Monaten der Untersuchungshaft Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 10 v.H. der Regelleistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 19 § 20 § 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Dauer einer Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt ein Anspruch auf Taschengeld zusteht.

Der 1952 geborene Kläger befand sich vom 04.05.2005 bis einschließlich 31.07.2006 in Untersuchungshaft. Seit dem 01.08.2006 verbüßt er eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, zu der er durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.05.2006 (812 VRs 230 Js 15871/05) verurteilt wurde.