1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsgeld für das Jahr 2008.
Die Klägerin wurde zum 01.01.1986 von der Firma A... AG als gewerbliche Arbeitnehmerin eingestellt und war später (in den 90iger Jahren) infolge eines Betriebsüberganges bei der A... Hausgeräte GmbH beschäftigt. Zum 01.01.2001 wurde sie ins Angestelltenverhältnis übernommen. In dem entsprechenden Vertrag vom 18.12.2000 heißt es:
"Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sind in ihrer jeweils gültigen Fassung:
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