BSG - Urteil vom 29.01.2008
B 7/7a AL 20/06 R
Normen:
KSchG § 17 ; SGB III § 169 § 17 § 170 § 172 § 173 § 175 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 216b Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 5233/03
SG Reutlingen, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 448/02

Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld bei fehlender Bedrohung durch Arbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 7/7a AL 20/06 R

DRsp Nr. 2008/17516

Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld bei fehlender Bedrohung durch Arbeitslosigkeit

Der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer muss für einen Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld nicht selbst von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Es reicht aus, dass er zur Gruppe der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern gehört, die in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst wurden, um Massenentlassungen im Betrieb zu vermeiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSchG § 17 ; SGB III § 169 § 17 § 170 § 172 § 173 § 175 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 216b Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung von Struktur-Kurzarbeitergeld (Struktur-KuG) ab 1. Oktober 2001 für neun Arbeitnehmer.