Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der sie zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100,00 EUR für das Schuljahr 2010/2011 begehrt.
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