BSG - Urteil vom 08.02.2007
B 9b SO 5/06 R
Normen:
EStG § 31 S. 1 § 31 S. 2 § 74 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 2 §§ 41 ff. ;
Fundstellen:
BSGE 98, 121
FEVS 58, 529
FamRZ 2008, 51
NJW 2008, 395
NZS 2008, 156
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 74/05
SG Hannover, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 201/05

Anspruch auf Sozialhilfe, Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem behinderten Kind

BSG, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen B 9b SO 5/06 R

DRsp Nr. 2007/16235

Anspruch auf Sozialhilfe, Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem behinderten Kind

1. Das Kindergeld ist grundsätzlich demjenigen als Einkommen zuzurechnen, an den es ausgezahlt wird. Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, ist es als dessen Einkommen anzurechnen. 2. Wird der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt, so besteht keine nach § 2 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind. 3. Den Grundsicherungsbedarf eines Kindes übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherungsleistung; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 31 S. 1 § 31 S. 2 § 74 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB XII § 2 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 1 § 82 Abs. 1 S. 2 §§ 41 ff. ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).