Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nicht zu leisten haben.
Die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) tragen jeweils die Kosten ihres Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 € und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger Stohl erbrachten Aufwendungen im Streit.
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