Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte nur zur Zahlung von 503,37 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Streitig ist die Übernahme einer Nachforderung für Strom.
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