LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.03.2012
L 8 SO 29/11 B ER
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 3 Nr. 4; SGB XII § 61 Abs. 5 Nr. 4; SGB XII § 63 S. 1; SGB XII § 63 S. 2; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 66/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung; Berücksichtigung der Heranziehung naher Angehöriger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 29/11 B ER

DRsp Nr. 2012/8695

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung; Berücksichtigung der Heranziehung naher Angehöriger

Lebt vom Antragsteller 550 m entfernt dessen arbeitslose Tochter, deren zwei Kinder vormittags in Schule und Kindergarten betreut werden, steht eine nahe Angehörige iSv § 63 Abs 1 Satz 1 SGB XII zur Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung im Umfang eines einmal wöchentlich anfallenden Einkaufs und einer zweimal wöchentlich anfallenden Wohnungsreinigung zur Abdeckung eines täglichen Bedarfs von 13 Minuten bei einer anerkannten Pflegestufe 0 zur Verfügung.

Lebt vom Antragsteller 550 m entfernt dessen arbeitslose Tochter, deren zwei Kinder vormittags in Schule und Kindergarten betreut werden, steht eine nahe Angehörige im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung im Umfang eines einmal wöchentlich anfallenden Einkaufs und einer zweimal wöchentlich anfallenden Wohnungsreinigung zur Abdeckung eines täglichen Bedarfs von 13 Minuten bei einer anerkannten Pflegestufe 0 zur Verfügung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.