LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2014
L 20 SO 411/12
Normen:
FreizügG/EU § 4; KHEntgG § 9; KHG § 17b; SGB I § 16 Abs. 1 S. 1; SGB I § 16 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB I § 16 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 11 S. 2; SGB XII § 25 S. 1 und S. 2; SGB XII § 25; SGB XII § 48 S. 1; SGB XII § 52 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 52 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3 3. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 274/10

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers; Rechtzeitigkeit der Antragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 411/12

DRsp Nr. 2014/16620

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers; Rechtzeitigkeit der Antragstellung

1. § 16 SGB I ist auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar. 2. Eine Ablehnung des Antrags auf Aufwendungsersatz wegen Nothilfe allein aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit enthält keine Entscheidung über den materiellen Anspruch. 3. Unterlässt es ein Krankenhaus, den Versicherungsstatus eines am Samstagabend eingelieferten Verletzten nachzuprüfen, obwohl sich der Verdacht auf einen fehlenden Versicherungsschutz geradezu aufdrängt, endet der Eilfall mit der Dienstbereitschaft des Sozialleistungsträgers, am darauf folgenden Montag. Daraus folgt jedoch nicht eine entsprechende zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs des Krankenhauses auf Behandlungskosten, wenn sämtliche Rechnungsposten bereits mit der Aufnahme des Verletzten am Wochenende d.h. zur Zeit des Vorliegens des Eilfalls entstanden sind.

Tenor