LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2012
L 7 SO 1246/10
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 6490/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 1246/10

DRsp Nr. 2012/6559

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind

1. Die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind kann als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHV zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören. 2. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie ist nicht bereits deshalb durch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe im Hinblick auf eine Zuständigkeit der Schule ausgeschlossen, weil diese Therapieform auch (heil-)pädagogische Elemente enthält. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer iS des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule zuzuordnen ist; auch unter Berücksichtigung der Änderung der schulrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer zunehmenden integrativen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher kann daneben ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen.

1. Die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind kann als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. SGB XII in Verbindung mit § Nr. zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören.