Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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