I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Betriebskosten für ein dem Kläger gehörendes selbstbeschafftes Kfz im Wege der Eingliederungshilfe durch den Beklagten streitig.
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