LSG Bayern - Urteil vom 29.06.2010
L 8 SO 132/09
Normen:
SGB IX § 55; SGB IX § 58 Nr. 2; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 13/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe

LSG Bayern, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 132/09

DRsp Nr. 2010/17445

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe

Ein Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe scheitert, dass der Hilfebedürftige nicht wegen seiner Behinderung zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die regelmäßige Benutzung des Kfz angewiesen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 55; SGB IX § 58 Nr. 2; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Betriebskosten für ein dem Kläger gehörendes selbstbeschafftes Kfz im Wege der Eingliederungshilfe durch den Beklagten streitig.