SG Hamburg - Urteil vom 14.03.2008
S 58 SO 514/06
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6 § 62 § 65 Abs. 1 S. 2 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Übergang des Anspruchs nach dem Tode des Berechtigten auf einen ambulanten Pflegedienst, Kenntnisgrundsatz bei der Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse

SG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen S 58 SO 514/06

DRsp Nr. 2008/17140

Anspruch auf Sozialhilfe, Übergang des Anspruchs nach dem Tode des Berechtigten auf einen ambulanten Pflegedienst, Kenntnisgrundsatz bei der Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse

1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zählt auch zu den nach dem Tode des Berechtigten gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Leistungserbringer übergehenden Ansprüchen. 2. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit gebunden. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, einer ihm vermittelten Kenntnis schon vor Ergehen einer Entscheidung der Pflegekasse Rechnung zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6 § 62 § 65 Abs. 1 S. 2 ;