LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.06.2012
L 7 SO 22/10 B ER
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2; GKG (2004) § 53 Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 93 Abs. 3; SGG § 197a; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 203/09 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtsschutzbedürfnis des Drittschuldners im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung des Streitwertes

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen L 7 SO 22/10 B ER

DRsp Nr. 2012/11299

Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtsschutzbedürfnis des Drittschuldners im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung des Streitwertes

1. Dem durch eine Anzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Anspruch genommenen Drittschuldner steht ein eigener Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung gegenüber dem Sozialhilfeträger zu. Daher kann das Rechtschutzbedürfnis für eine gegen die Überleitungsanzeige gerichtete Anfechtungsklage nicht verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7/91). 2. Liegen zur Höhe der übergeleiteten Forderung keine Angaben vor, ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist.

1. Dem durch eine Anzeige nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Anspruch genommenen Drittschuldner steht ein eigener Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung gegenüber dem Sozialhilfeträger zu. Daher kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Überleitungsanzeige gerichtete Anfechtungsklage nicht verneint werden. 2. Liegen zur Höhe der übergeleiteten Forderung keine Angaben vor, ist gem §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]