I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren im Wege der Feststellungsklage Klarheit darüber zu erlangen, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweigern und auf den Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verweisen. Sie wollen auf die ihrer Ansicht nach mit dem System des sog. "Hartz IV" einhergehende Menschenrechtsverletzung aufmerksam machen und verbinden damit die Hoffnung, dass eine Vielzahl von Leistungsbeziehern nach dem SGB II eine derartige Klage erhebt und die Öffentlichkeit zur Kenntnis nimmt, dass das SGB II blanker Betrug sei.
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