Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 29. Juni 2007 bis 28. Februar 2009 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in der Sache Q. QQ. in Höhe von 64.945,52 EUR zu erstatten.
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