Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 1. März 2005 bis 27. Juni 2006 in der C-Werkstatt N übernommenen Kosten für Mittagessen zu erstatten, soweit diese die im für die Klägerin maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für Mittagessen übersteigen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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