LSG Hessen - Beschluss vom 18.04.2007
L 7 SO 85/06 ER
Normen:
SGB X § 45 ; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 123 § 73a § 86a Abs. 1 S. 1 § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 59 SO 161/06 - 06.09.2006,

Anspruch auf Sozialhilfe, Leitungsgewährung durch Dauerverwaltungsakt, vorläufiger Rechtsschutz, einzusetzendes Einkommen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Hessen, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 85/06 ER

DRsp Nr. 2007/20234

Anspruch auf Sozialhilfe, Leitungsgewährung durch Dauerverwaltungsakt, vorläufiger Rechtsschutz, einzusetzendes Einkommen beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe

1. Ist nach dem Tenor und dem Inhalt eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten objektiv auf eine Hilfegewährung für einen unbestimmten Zeitraum nach Bescheiderlass in die Zukunft und nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum zu schließen, so liegt auch im Sozialhilferecht ein Dauerverwaltungsakt vor. 2. Der Barbetrag des Hilfeempfängers gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stellt kein einsetzbares Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar, da er der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 ; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 123 § 73a § 86a Abs. 1 S. 1 § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2 S. 1 ; § Abs. S. 3 Nr. Buchst. a § Abs. ;