LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2011
L 2 SO 2138/11 ER-B
Normen:
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 1954/11 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungsausschluss für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Ausnahme in außergewöhnlichen Notlagen bei Unmöglichkeit der Rückkehr

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 2138/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/19829

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungsausschluss für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Ausnahme in außergewöhnlichen Notlagen bei Unmöglichkeit der Rückkehr

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB XII besteht der Grundsatz, dass vom Hilfebedürftigen zur Behebung einer Notlage zuvorderst die Rückkehr nach Deutschland zu verlangen ist. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist der Nachweis zu erbringen, dass dem Betreffenden eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, nicht möglich ist. § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XII ist ausgehend von seinem Wortlaut und auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass als Mindestvoraussetzung beim Antragsteller zumindest ein ernsthafter Wille bestehen muss, gemeinsam mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung übernommen wird, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach Deutschland zurückzukehren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 24 Abs. 1;

Gründe: