Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um einen Anspruch auf Leistungen der Klägerin zur Hilfe zur Pflege im Bereich der Ernährung für den Leistungskomplex (LK) 19 (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit) für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011.
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