I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2010 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2007 und des Bescheides vom 16. April 2008 sowie des Bescheides vom 30. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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