I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der beklagten örtlichen Sozialhilfeträgerin für die Zeit von September 2008 bis August 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Kindergeldes.
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