LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2010
L 8 SO 196/09
Normen:
SGB XII § 11 Abs. 3 S. 2; SGB XII §§ 41ff;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 172/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Beratung und Unterstützung

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 196/09

DRsp Nr. 2011/7794

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Beratung und Unterstützung

1. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB XII umfasst die Unterstützung, soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der Leistungsberechtigten. 2. Aus § 11 Abs. 3 S. 2 SGB XII leitet sich keine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe her, einem Leistungsempfänger Arbeitsaufträge zu verschaffen oder selbst zu erteilen. 3. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB XII erlaubt dem Grundsicherungsträger, dem Leistungsberechtigten ein konkretes Arbeitsangebot zu machen und richtet sich an den Sozialhilfeträger im Sinne einer Aufgabenzuweisung. 4. Im Katalog der Leistungen der Grundsicherung im Alter (Viertes Kapitel, §§ 41ff SGB XII) sind keine Leistungen zur Erlangung von Erwerbsmöglichkeiten vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 11 Abs. 3 S. 2; SGB XII §§ 41ff;

Tatbestand: