Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2013 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Antragsgegner die Kosten für täglich bis zu vier zusätzliche Fachleistungsstunden im Wohnheim des Beigeladenen übernehmen muss.
Der am ... 2000 geborene Antragsteller erhält Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den Antragsgegner, der leitsymptomatisch von einer wesentlichen geistigen Behinderung des Antragstellers ausgeht. Der Antragsgegner ist der Landkreis, in dem der Antragsteller bis zu seiner Aufnahme bei dem beigeladenen Heim (ohne eigene Rechtsfähigkeit, dessen Rechtsträger die C. ist) gelebt hat. Er - der Antragsgegner - leistete aufgrund des Bescheids vom 29. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2013 monatliche Heimkosten in Höhe von 3.257,37 EUR.
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