LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.03.2007
L 8 SO 38/06
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 S. 2 § 291 ; BSHG § 107 Abs. 1 § 19 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 5/06

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenerstattung bei Umzug, Verzinsung des Erstattungsanspruches

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen L 8 SO 38/06

DRsp Nr. 2007/20377

Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenerstattung bei Umzug, Verzinsung des Erstattungsanspruches

1. Es handelt sich um erforderliche Hilfe iS des § 107 Abs. 1 BSHG, wenn maßgebliche Grundlage für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einem Hilfebedürftigen und einem Dritten sowie für die Zahlung des vom Sozialhilfeträger subventionierten Arbeitsentgeltes an den Dritten die Gewährung der Sozialhilfe an den Hilfebedürftigen ist. 2. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 S. 2 § 291 ; BSHG § 107 Abs. 1 § 19 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SO 5/06