LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2012
L 2 SO 4215/10
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1897/10

Anspruch auf Sozialhilfe; Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 2 SO 4215/10

DRsp Nr. 2012/15587

Anspruch auf Sozialhilfe; Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit

Mit der Erklärung des Antragstellers bzw. seines Vertreters gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass die (vorliegend in geringem Umfang) erforderliche Hilfe von der Familie des Antragstellers geleistet wird, wird die Kenntnis i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger wieder beseitigt.

Mit der Erklärung des Antragstellers bzw. seines Vertreters gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass die (vorliegend in geringem Umfang) erforderliche Hilfe von der Familie des Antragstellers geleistet wird, wird die Kenntnis im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger wieder beseitigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 4.12.2008 bis 30.11.2009 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat.