Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 4.12.2008 bis 30.11.2009 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat.
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