Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist (noch) ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Heimunterbringungskosten in Höhe von 3188,33 Euro für die vollstationäre Pflege des M W (W) in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2002.
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