Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist (noch) die Zahlung von 5497,83 Euro für die stationäre Unterbringung der am 27.5.2005 verstorbenen Hilfeempfängerin E T (T) in der Zeit vom 25.3. bis 30.9.2004.
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