Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 20.02.2014 (eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014, dem Kläger zugestellt am 21.01.2014, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 2.131,57 EUR zu den Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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