Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Förderung des Promotionsstudiums des Klägers durch Übernahme von Fahrtkosten von H. nach B. im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).
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