Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem 01.02.2012.
Die am 00.00.1994 geborene Klägerin leidet nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nach einer im Alter von 6 Monaten durchgeführten Hirnoperation an einem tetraspastischen Syndrom mit einer schweren generalisierten Dyston-dyskinetischen Bewegungsstörung aufgrund einer Stoffwechselerkrankung (Glutarazidurie Typ 1 / Störung des Lysin- und Hydroxylysinstoffewechsels). Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 mit den Nachteilsausgleichen "B, G, aG, H und RF" sowie die Pflegestufe III festgestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 31.01.2012 sind die Eltern der Klägerin zu ihren Betreuern in allen Angelegenheiten bestellt worden.
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