LSG Thüringen - Beschluss vom 26.04.2012
L 8 SO 58/12 B ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB XII §§ 41ff; SGG § 73a; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 14 SO 8182/11 ER - 19.12.2011,

Anspruch auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis für PKH-Antrag bei Kostenerstattungsanspruch; besondere Härte bei der Verwertung einer Eigentumswohnung

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 58/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15316

Anspruch auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis für PKH-Antrag bei Kostenerstattungsanspruch; besondere Härte bei der Verwertung einer Eigentumswohnung

1. Steht dem Antragsteller ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den PKH-Antrag. 2. Auch bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII kann Vermögen privilegiert sein, wenn aus wirtschaftlichen Gründen eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII anzunehmen ist. 3. Im Rahmen der Folgenabwägung nach § 86b Abs. 2 SGG kann zu berücksichtigen sein, dass der Leistungsträger im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache auf einen dinglich gesicherten Rückforderungsanspruch zurückgreifen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2011 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Minderung ab dem 7. Dezember 2012 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darlehensweise zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.