Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2011 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Minderung ab dem 7. Dezember 2012 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darlehensweise zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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