LSG Bayern - Urteil vom 29.06.2010
L 8 SO 205/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 33b Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 30; SGB XII § 82 Abs. 3; SGG § 123; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 274/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter; Berücksichtigung eines Absetzungsbetrags nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII

LSG Bayern, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 205/09

DRsp Nr. 2010/18947

Anspruch auf Sozialhilfe; Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter; Berücksichtigung eines Absetzungsbetrags nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII

Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ist bei der Grundsicherung im Alter ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Zur Entscheidung hierüber sind alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum zu prüfen. Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören, bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Regelaltersrente gehört nicht zu diesen Einkunftsarten, weil sie nicht auf einer aktuell ausgeübten Beschäftigung des Klägers beruht, sondern auf einer in der Vergangenheit liegenden Beschäftigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG § 33b Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 30; SGB XII § 82 Abs. 3; SGG § 123; SGG § 95;

Tatbestand: