Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung in größerem Umfang als die ihm bereits gewährten drei Stunden pro Woche.
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