LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.02.2014
L 9 SO 222/13 B ER
Normen:
SchulG (2007) § 4 Abs. 1; SchulG (2007) § 4 Abs. 11 S. 1 und S. 2; SchulG (2007) § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SchulG (2007) § 4 Abs. 4; SchulG (2007) § 5 Abs. 1 S. 3; SchulG (2007) § 5 Abs. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 36/13 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; Kostenübernahme für eine Schulbegleitung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 222/13 B ER

DRsp Nr. 2014/3517

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; Kostenübernahme für eine Schulbegleitung

1. eingeschränkte Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Kosten der Schulbegleitung2. Nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist es Aufgabe der Schule, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern (Inklusion) zu gewährleisten.3. Für Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, ist der Sozialhilfeträger nicht Kostenträger.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SchulG (2007) § 4 Abs. 1; SchulG (2007) § 4 Abs. 11 S. 1 und S. 2; SchulG (2007) § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SchulG (2007) § 4 Abs. 4; SchulG (2007) § 5 Abs. 1 S. 3; SchulG (2007) § 5 Abs. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung in größerem Umfang als die ihm bereits gewährten drei Stunden pro Woche.