LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2012
L 2 SO 5276/10
Normen:
SGB XII § 21; SGB XII § 35; SGB XII § 67;
Fundstellen:
NZS 2012, 915
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 3296/08

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 2 SO 5276/10

DRsp Nr. 2012/9350

Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Trotz des Bezuges von SGB II -Leistungen keine Anwendung von § 21 SGB XII auf § 35 SGB XII a.F. (jetzt § 27b SGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II -Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII -Leistungsträger zu übernehmen.

Trotz des Bezuges von SGB II -Leistungen keine Anwendung von § 21 SGB XII auf § 35 SGB XII a.F. (jetzt § 27b SGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II -Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII -Leistungsträger zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]