SG Konstanz, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 3296/08
Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 2 SO 5276/10
DRsp Nr. 2012/9350
Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Trotz des Bezuges von SGB II -Leistungen keine Anwendung von § 21SGB XII auf § 35SGB XII a.F. (jetzt § 27bSGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II -Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII -Leistungsträger zu übernehmen.
Trotz des Bezuges von SGB II -Leistungen keine Anwendung von § 21SGB XII auf § 35SGB XII a.F. (jetzt § 27bSGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II -Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII -Leistungsträger zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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