LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2014
L 8 SO 46/14
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 48; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 42 Nr. 2; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 5/12

Anspruch auf Sozialhilfe; Ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Isolierter Antrag auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 46/14

DRsp Nr. 2014/15722

Anspruch auf Sozialhilfe; Ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Isolierter Antrag auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 48; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 42 Nr. 2; SGG § 95;

Tatbestand

Der im Jahre 1942 geborene Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) erhält seit 2007 (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. So wurden mit Bescheid vom 03.01.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 Leistungen von 72,20 EUR monatlich festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 02.02.2011, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, wies die Beklagte mittels Versagungsbescheid vom 04.08.2011 zurück. Ebenso verfuhr die Regierung von Oberbayern mit dem Widerspruch des Klägers (Bescheid vom 06.12.2011).