Die Klägerin begehrt die Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Beklagten.
Die am 1921 geborene Klägerin befand sich im Februar 2003 in Kurzzeitpflege und lebt seit dem 19. März 2003 in der DRK-Seniorenwohnanlage in B......... Bereits am 24. Januar 2003 hatte die Schwester der Klägerin, Frau K....., einen Betrag von 3.410,00 EUR in eine Stiftung zwecks "Pflege der Grabstätte 14/9 n.H. (H.....)" eingezahlt. Und am 27. Januar 2003 erfolgte die Wertstellung von 5.000,00 EUR zugunsten eines Bestattungsvorsorgetreuhandvertrages. Diese Beträge stammen von einem Sparbuch der Klägerin.
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