SG Osnabrück - Urteil vom 14.06.2007
S 16 SO 252/05
Normen:
SGB XII § 74 § 90 Abs 3 ;

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Wert eines Bestattungsvorsorgevertrags

SG Osnabrück, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen S 16 SO 252/05

DRsp Nr. 2008/9353

Anspruch auf Sozialhilfe, Einsatz des Vermögens, Wert eines Bestattungsvorsorgevertrags

Ob bei einem Bestattungsvorsorgevertrag eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu prüfen, ob noch bestattungspflichtige Verwandte des Hilfsempfängers leben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 74 § 90 Abs 3 ;