BSG - Urteil vom 13.02.2014
B 8 SO 11/12 R
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 106 Abs. 2; SGB XII § 109; SGB VIII § 42;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 39
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 135/10
SG Trier, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 73/09

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Erstattung von Sozialhilfekosten im Rahmen der Hilfe für betreutes Wohnen; Zusammentreffen mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 11/12 R

DRsp Nr. 2014/10623

Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Erstattung von Sozialhilfekosten im Rahmen der Hilfe für betreutes Wohnen; Zusammentreffen mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

Ist der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, der nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zur Begründung einer Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gilt, beendet, steht die anschließende Unterbringung außerhalb der Einrichtung diesem Aufenthalt nur gleich, wenn durch die Einrichtung eine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten erfolgt und der Einrichtung dabei ein bestimmender Einfluss auf die Betreuung verbleibt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 106 Abs. 2; SGB XII § 109; SGB VIII § 42;

Gründe:

I