Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschuss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.
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