LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.08.2015
L 5 SO 70/15 B ER
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a; BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 33/15 ER

Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Leistungen der russischen Rentenversicherung als Einkommen

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen L 5 SO 70/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16400

Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Leistungen der russischen Rentenversicherung als Einkommen

Anrechnung von russischen Renten bei Sozialhilfe Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgerers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog. Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgerers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog. Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschuss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3.